Keine Sorgen, Kevn. Liegst schon richtig. Grundsätzlich herrscht Formfreiheit. Ausnahmen, in denen ein Formzwang vorliegen sind folgende drei:
1. Schriftform (§ 126 BGB), dort ist eine eigenhändige Unterschrift notwendig, z. B. bei einer Kündigung oder einem Testament.
2. Notarielle Beglaubigung (§ 129 BGB), dort ist eine Bestätigung eines Notars, dass die Unterschrift echt ist notwendig. z. B. bei der elektronischen Anmeldung zum Handelsregister.
3. Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB), dort ist eine Bestätigung des Inhalts und der Unterschrift von einem Notar nötig, z. B. bei Grundstückskaufverträgen.
Zur rechtlichen Lage hier:
1. Du, Stefan, bist mit Deinen 14 Jahren nur beschränkt geschäftsfähig (§ 104 BGB), das heißt, dass Du grundsätzlich die Genehmigung Deinern Eltern (Deiner gesetzlichen Vertreter) brauchst, um einen wirksamen Vertrag abschließen zu können (§ 107 BGB). Ausnahmen sind Geschäfte, die Du mit „Mitteln bewirkt hast, die Dir zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung” von Deinen Eltern bekommen hast (Zitat angepasst) (§ 110 BGB). Ob Du das hier getan hast/hättest, weiß ich nicht. Wenn nicht, wäre ein möglicherweise abgeschlossener Vertrag so oder so unwirksam (ohne die Genehmigung der Eltern, die zwei Wochen nach Entstehung des Vertrages eingereicht werden müsste).
Müsste, weil nie ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Ein Kaufvertrag besteht aus zwei Teilen.
1. Dem sogenannten Verpflichtungsgeschäft, bei dem man sich verpflichtet als Käufer die Ware zu bezahlen und abzunehmen (als Verkäufer die mangelfreie Ware herauszugeben und das Eigentum zu übertragen) (§§ 433 Abs. 1 BGB, 433 Abs. 2 BGB). Dieser Teil entsteht durch einen Antrag und der (sofortigen) Annahme (§§ 145, 146, 147 BGB) eben dieses Antrages. Für diesen Fall ist der Antrag das Angebot des Commsa, die Annahme blieb, so wie ich das gelesen habe, aus. Zu keinem Zeitpunkt waren sich beide Seiten einig.
Zweiter Teil wäre Erfüllung der Pflichten gewesen (Erfüllungsgeschäft) (nennt sich btw. zusammengefasst Abstraktionsprinzip).
Zur Erfüllung der Eigentumsübertragung:
§ 929 S. 1 BGB
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer (*) die Sache dem Erwerber (StefanLawl) übergibt und beide darüber einig sind (!), dass das Eigentum übergehen soll.
Rechtlich gesehen also für Dich (Stefan) alles kein Problem. Abgesehen davon gibt's noch den § 138 BGB
[...] (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit (!), des Mangels an Urteilsvermögen (!) oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einen Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen.
Nur, um das mal klar zu stellen.
Quelle: BGB, Ausbildung beim Amtsgericht Frankfurt am Main (sprich diverse Ausbilder/Juristen).