Das mit dem bestimmten Wert ist so eine Sache. Grundsätzlich richtet sich die mögliche verfügbare Höhe nämlich nicht nach dem Taschengeld, das man bekommt, sondern nach dem, das dem Alter angemessen ist. Dafür solll es "Taschengeldtabellen" von Jugendämtern geben, an denen man sich orientieren können soll. Genaue Beträge sind daher mit Vorsicht zu genießen.Syrti hat geschrieben: So wie ich das allerdings verstanden habe bist du minderjährig, also nicht voll geschäftsberechtigt. Ich habe den Taschengeldparagraphen jetzt zwar nicht im Kopf, aber sobald dein Einkauf einen bestimmten Wert übersteigt (ich meine sogar, dass Einkäufe im Internet im Allgemeinen darunter fallen) müssen deine Eltern zustimmen und dir bei der Vertragsabwicklung behilflich sein.
Auch darf man sich nicht alles kaufen. Bekommt man das Geld für einen bestimmten Zweck, darf es ohne Zustimming des gesetzlichen Vertreters auch nur dafür ausgegeben werden. Wurde einem das Geld zur freien Verfügung gestellt ("Kauf' damit, was du möchtest."), kann man prinzipiell das Geld auch für alles ausgeben. Ausgenommen sind:
- Ratenkäufe (es ist nicht möglich sich einen DVD-Player zu kaufen und den monatlich mit seinem Taschengeld abzubezahlen)
- Handy-/Internetverträge u. Ä. (auch nicht, wenn die monatliche Gebühr vom Taschengeld bezahlt werden kann)
- Abos
Anders als Syrti meint, kann das meines Wissens nach auch Fernabsatzgeschäte (z. B. Internet) betreffen, solange keine der obigen Ausnahmen zutrifft.
Das Alles gilt jedoch nur für MInderjährige ab sieben Jahren, die als beschränkt geschätsfähig gelten (§ 106 BGB).
Würde einfach auch mal mit den Eltern reden und keines Falls Geld bar verschicken. Zu viel Vertrauen sollte man in gewisse Personengruppen, Instituten, Einrichtungen und Behörden nicht haben... Überzeuge sie einfach von den Vorteilen (http://www.penspinning.de/index.php?go=about) und erkläre anschließend, wieso du einen bestimmten Stift brauchst und wieso du den nur dort bestellen kannst (keine Möglichkeit für ein Treffen, einziger seriöser deutscher Shop, usw.).
Quellenangabe:
- § 110 BGB (Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln)
- Erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung beim Amtsgericht in Frankfurt am Main.
Sprich: Was oben steht, ist nur das, was ich gelernt habe. Ich gehe mal davon aus, dass es stimmt, es könnten jedoch auch noch andere Ausnahmen oder genauere Vorschriften bestehen oder § 110 GB könnte sich mit anderen Paragraphen überschneiden (spontan dachte ich z. B. an die Fürsorgeplicht der Eltern), die dem § 110 BGB weitere Grenzen aufzeigen. War halt nur eine Ausbildung und kein Jurastudium.